Zu den Vorabentscheidungsersuchen UFS Linz 29. 9. 2008, RV/0611-L/05 und RV/0493-L/08, RdW 2009/142, hat die Generalanwältin nun in ihren Schlussanträgen dahin gehend Stellung genommen, dass inländische und ausländische Dividenden in Bezug auf die Methode, nach der die wirtschaftliche Doppelbesteuerung vermieden werden soll, in der Regel nicht vergleichbar seien. Daher sei es grundsätzlich gerechtfertigt, auf Portfolio-Dividenden aus anderen EU-/EWR-Staaten die Anrechnungsmethode anzuwenden bzw die Anwendung der Befreiungsmethode von Nachweisen hinsichtlich der steuerlichen Vorbelastung im Ausland abhängig zu machen. Dies gelte selbst dann, wenn der Nachweis dieser Vorbelastung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erbracht werden kann.