Unter GZ C-387/10 wure eine Klage der EU-Kommission gegen Österreich anhängig gemacht. Nach Ansicht der Kommission hat die Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus Art 49 EG sowie aus Art 36 EWR-Vertrag verstoßen, indem sie Vorschriften erlassen und beibehalten hat, nach denen nur inländische Kreditinstitute oder inländische Wirtschaftstreuhänder als steuerliche Vertreter von Investment- oder Immobilienfonds bestellt werden können (vgl § 40 Abs 2 Z 2, § 42 Abs 1 InvFG bzw ImmInvFG). Derartige Vorschriften stellten - so die Kommission - eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar und seien sachlich nicht gerechtfertigt, weil sie weder dazu geeignet seien, die Qualität der steuerlichen Vertretung zu verbessern, noch die Interessen von Anlegern und Finanzverwaltung an einer ordnungsgemäβen Erfüllung der steuerlichen Pflichten zu schützen.