Im Zusammenhang mit einem Fall, in dem ein deutsches Unternehmen die Marke eines österreichischen Unternehmens für Keyword-Advertising nur auf google.de verwendet, nicht aber auf google.at, hat der OGH dem EuGH einige Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, bei denen es va um die Maßgeblichkeit der Top-Level-Domain der Suchmaschine für die Zuständigkeit des inländischen Gerichts geht bzw um die sonstigen Kriterien zur Begründung der Zuständigkeit. OGH 5. 10. 2010, 17 Ob 8/10s.