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Kein Maklervertrag bei tätigkeitsbezogener Entlohnung

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2010/726RdW 2010, 721 Heft 11 v. 18.11.2010

ABGB § 1002

MaklerG §§ 1, 6

Wesentlich für die Tätigkeit als Makler ist die Vermittlung von Geschäften. "Vermitteln" bedeutet dabei, zwei potenzielle Vertragspartner zusammenzubringen und zum Geschäftsabschluss zu bewegen. Der Maklervertrag ist an eine erfolgsbezogene Entlohnung geknüpft, die nur bei verdienstlicher Vermittlungstätigkeit gebührt. Grundsätzlich wird der Makler daher nur für den Fall entlohnt, dass das in Aussicht genommene Geschäft durch seine Vermittlungstätigkeit zustande kommt.

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