ABGB §§ 1019, 1029
MaklerG § 15 Abs 1 Z 1
Im vorliegenden Fall wurde einem Immobilienmakler bezüglich einer im Miteigentum von drei Personen stehenden Liegenschaft von zwei Miteigentümern ein Verkaufsauftrag erteilt, wobei der die Urkunde mit dem Zusatz "für alle Eigentümer in Vertretung" unterzeichnende Miteigentümer (Erstbekl) vom dritten Miteigentümer nicht bevollmächtigt war; der dritte Miteigentümer erteilte schlussendlich auch keine Zustimmung zum Kaufvertragsabschluss. Bei dieser Sachverhaltskonstellation kann der Makler gegenüber den beiden anderen Miteigentümern keinen Provisionsanspruch nach § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG geltend machen, denn deren Verhalten war nicht kausal für das Nichtzustandekommen des Geschäfts, sondern nur kausal dafür, dass der Immobilienmakler überhaupt Vermittlungsbemühungen setzte.