Erste Rechtsprechung zu den Folgen des Verlusts der beim Abruf vorzulegenden Original-Bankgarantie
ABGB: §§ 880a, 914 f
Die formelle Garantiestrenge gilt nach entsprechender Interessenabwägung zugunsten des Begünstigten dann nicht uneingeschränkt, wenn die exakte Erfüllung der Garantiebedingungen an Umständen scheitert, die vom Begünstigten weder beeinflusst wurden noch zu beeinflussen waren, wenn die Hindernisse also nicht seiner Sphäre zuzurechnen sind. Trifft Letzteres hingegen zu, hat der Begünstigte die Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich pedantisch genau zu erfüllen (hier: Garantiebedingung der Vorlage der Original-Bankgarantie - wegen angeblichen Verlustes nicht erfüllt - Ablehnung der im Garantievertrag verbrieften Leistung durch die Bank zu Recht).