Zu einem österreichischen Vorabentscheidungsersuchen hat der EuGH nun ausgesprochen, dass die Sonderregelungen für Kleinunternehmer in der 6. MwSt-RL und MwStSys-RL mit der Dienstleistungsfreiheit des Art 49 EG vereinbar sind: In Hinblick auf die verfolgten Ziele (Steuerkontrolle und Verwaltungsvereinfachung) ist es zulässig, dass den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet wird, den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Kleinunternehmen eine Mehrwertsteuerbefreiung mit Verlust des Vorsteuerabzugs zu gewähren, diese Möglichkeit aber hinsichtlich der in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Kleinunternehmen ausgeschlossen ist. EuGH 26. 10. 2010, C-97/09 , Schmelz (zu den - anderslautenden - Schlussanträgen des Generalanwalts siehe RdW 2010/419, 378).