Da es unsachlich erscheint, die Zuwendung von Grundbesitz nur mit dem historischen dreifachen Einheitswert anzusetzen, während grundsätzlich - etwa für zugewendete Kapitalgesellschaftsanteile - der gemeine Wert maßgeblich ist, wird die Verfassungsmäßigkeit des letzten Satzes des § 1 Abs 5 StiftEG von Amts wegen geprüft. VfGH 28. 9. 2010, B 1473/09.