Scheidet das Mitglied einer Genossenschaft aus dieser aus, hat es Anspruch auf Rückzahlung der eingezahlten Einlage. Verbleibt die Einlage dauerhaft bei der Genossenschaft, weil das ausgeschiedene Mitglied auf die Rückforderung vergisst, unterliegt diese Vermögensmehrung der Genossenschaft nicht der Körperschaftsteuer.