Der Obmann einer Genossenschaft erzielt Einkünfte nach § 22 Z 2 erster Teilstrich EStG 1988.
Ein pauschalierter Land- und Forstwirt war auch Obmann einer landwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft. Die Funktion als Obmann war nach der Satzung jener Genossenschaft an die Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gebunden.