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VwGH: Einkunftsart beim Obmann einer Genossenschaft

SteuerrechtRdW 2010/679RdW 2010, 658 Heft 10 v. 15.10.2010

Der Obmann einer Genossenschaft erzielt Einkünfte nach § 22 Z 2 erster Teilstrich EStG 1988.

Ein pauschalierter Land- und Forstwirt war auch Obmann einer landwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft. Die Funktion als Obmann war nach der Satzung jener Genossenschaft an die Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gebunden.

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