JN § 1
Tir KAG: § 43
Bei dem Gebührenanspruch einer öffentlichen Heilanstalt gegen den Patienten (hier: Gebührenanspruch nach dem Tir KAG) handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, der nicht im zivilgerichtlichen Verfahren, sondern nur im Verwaltungsweg geltend gemacht werden kann. Der Umstand, dass der gebührenpflichtige Patient im Ausland wohnt, ändert nichts.