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Verneinung der Interzedentenstellung - Vereinbarung eines Regressrechts, Eigeninteresse an der Kreditaufnahme

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2010/644RdW 2010, 627 Heft 10 v. 15.10.2010

ABGB § 879 Abs 1

KSchG § 25c

Die Vereinbarung eines Regressrechts ist zwar ein Indiz für eine Interzedentenstellung iSd § 25c KSchG, eine etwa zwei Jahre nach der Kreditaufnahme im Zuge der einvernehmlichen Scheidung getroffene Vereinbarung, wer den gemeinsam aufgenommenen Kredit im Innenverhältnis zurückzuzahlen hat (hier: der Ehemann), bedeutet aber keinesfalls zwingend, dass die damaligen Ehegatten vor oder bei Eingehen der Kreditverpflichtung - noch dazu für die Bank erkennbar - ein Regressrecht der Ehefrau vereinbart hätten.

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