KSchG §§ 28, 29, 30 Abs 1
UWG § 25 Abs 3
1. Die auf die Abmahnung gem § 28 Abs 2 KSchG folgende Unterlassungserklärung des Verwenders von AGB ist nicht zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr geeignet, wenn der AGB-Verwender seine Unterlassungserklärung mit der Ankündigung verknüpft, die "konsumentenschutzrechtlich unbedenklichen" Teile der beanstandeten Klauseln in deren künftiger Neufassung weiter zu verwenden, obwohl der mit der Abmahnung vorprozessual geltend gemachte Unterlassungsanspruch die davon umfassten Klauseln in ihrem gesamten Wortlaut und nicht bloß in einzelnen Worten oder Textteilen betrifft. Enthält die Unterlassungserklärung weiters den Zusatz, dass Verstöße gegen die eingegangene Unterlassungsverpflichtung ungeahndet bleiben sollten, bis die klP (hier: VKI) erstmals einen solchen Verstoß geltend macht, bringt der AGB-Verwender damit deutlich zum Ausdruck, dass es ihm am ernstlichen Willen fehlt, von künftigen Verstößen gegen die Unterlassungsverpflichtung Abstand zu nehmen.