ABGB § 879 Abs 1
KSchG § 25c
Die Vereinbarung eines Regressrechts ist zwar ein Indiz für eine Interzedentenstellung iSd § 25c KSchG, eine etwa zwei Jahre nach der Kreditaufnahme im Zuge der einvernehmlichen Scheidung getroffene Vereinbarung, wer den gemeinsam aufgenommenen Kredit im Innenverhältnis zurückzuzahlen hat (hier: der Ehemann), bedeutet aber keinesfalls zwingend, dass die damaligen Ehegatten vor oder bei Eingehen der Kreditverpflichtung - noch dazu für die Bank erkennbar - ein Regressrecht der Ehefrau vereinbart hätten.