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Schwerarbeitspension: Geschäftsführertätigkeit in Diskothek als Schwerarbeit

Info aktuellArbeits- und SteuerrechtRdW 2010/634RdW 2010, 610 Heft 10 v. 15.10.2010

Als Schwerarbeit gelten gem § 1 Abs 1 Z 1 Schwerarbeitsverordnung ua Tätigkeiten, die im Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nachtstunden (Zeitraum von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) in einem Umfang von mindestens 6 Stunden und mindestens an 6 Tagen im Kalendermonat erbracht werden, sofern in diese Arbeitszeit nicht überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt.

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