Als Schwerarbeit gelten gem § 1 Abs 1 Z 1 Schwerarbeitsverordnung ua Tätigkeiten, die im Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nachtstunden (Zeitraum von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) in einem Umfang von mindestens 6 Stunden und mindestens an 6 Tagen im Kalendermonat erbracht werden, sofern in diese Arbeitszeit nicht überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt.