In einer der seltenen Entscheidungen zu § 10a Abs 2 MSchG hat der OGH vor Kurzem klargestellt, dass es bei einem befristeten DV (hier: Befristung von weiteren 2 Monaten über die Probezeit hinaus) nicht nur darauf ankommt, dass "aufgrund der in der vorgesehenen Verwendung erforderlichen Qualifikation eine längere Erprobung als die gesetzliche oder kollektivvertragliche Probezeit notwendig ist", sondern dass das Gesetz darüber hinaus ausdrücklich verlangt, dass das Dienstverhältnis "zur Erprobung" abgeschlossen wurde.