Durch den Wechsel der KollV-Angehörigkeit infolge eines Betriebsübergangs darf dem AN das Entgelt nicht geschmälert werden, das ihm vor Betriebsübergang für die regelmäßige Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit kollektivvertraglich gebührt hat. In diesem Zusammanhang hat der OGH nun ausgesprochen, dass eine im KollV vorgesehene begünstigte Anrechnung von Nachtarbeitsstunden auf das zu leistende Arbeitszeitausmaß (hier: 54 Minuten tatsächliche Arbeitszeit = 60 Minuten angerechnete Arbeitszeit) nicht unter diese Schutzbestimmung fällt. Der AN hat somit keinen Anspruch auf gesonderte Abgeltung des "Nachtfaktors" gegenüber seinem nunmehrigen AG. OGH 26. 5. 2010, 9 ObA 8/10g.