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BGH: Durchsicht des Anlageprospekts nach Aufklärungs- oder Beratungsfehler

Info aktuellWirtschaftsrechtRdW 2010/631RdW 2010, 609 Heft 10 v. 15.10.2010

In Fortführung von BGH III ZR 249/09 (RdW 2010/560, 553) hat der dt BGH ausgesprochen, dass es nicht die eigentliche Funktion des Prospekts sei, die Richtigkeit der im Rahmen eines mündlichen Beratungs- oder Vermittlungsgesprächs gemachten Angaben lange Zeit nach der Anlageentscheidung kontrollieren zu können. Selbst wenn man aber der Meinung wäre, ein Anleger würde aus Anlass der Entdeckung eines Aufklärungs- oder Beratungsfehlers Veranlassung haben, den Prospekt zu studieren, beschränke sich dies auf etwaige, die Pflichtverletzung unmittelbar betreffende Passagen. Den Anleger treffe jedoch keine - im Fall der Unterlassung mit dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit verbundene - Obliegenheit, bei Entdeckung eines Fehlers den regelmäßig sehr umfangreichen Anlageprospekt (hier 56 Seiten) vorsorglich auf mögliche weitere Fehler durchzuarbeiten. BGH 22. 7. 2010, III ZR 203/09.

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