Nach Ansicht des Generalanwalts verstößt Österreich - ebenso wie fünf andere Mitgliedstaaten - gegen die Verpflichtungen aus dem Vertrag, indem der Zugang zum Beruf des Notars auf die eigenen Staatsangehörigen beschränkt wird. Die Teilnahme des Notarberufs an der Ausübung öffentlicher Gewalt kann keine unmittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit rechtfertigen. Schlussanträge des Generalanwalts vom 14. 9. 2010 zu EuGH C-53/08 , Kommission/Österreich.