AuslBG § 7 Abs 6 Z 1, § 28
1. Jeder Gesellschafter einer GesBR ist als Beschäftiger nach dem AuslBG strafrechtlich verantwortlich. Wurden daher Beschäftigungsbewilligungen der GesBR erteilt, muss sich der einzelne GesbR-Gesellschafter hinsichtlich seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit mit seinem Mitgesellschafter koordinieren und kann sich nicht mit dem bloßen Hinweis auf dessen Handlungen ohne Weiteres exkulpieren.