AuslBG § 28
AVG § 71 Abs 1 Z 1
1. Ersucht ein AG einen seiner AN unter Aushändigung eines gegen den AG verhängten Strafbescheids (hier: wegen verbotener Ausländerbeschäftigung) um die Beauftragung eines - nicht näher bestimmten - Rechtsanwalts mit der Erhebung des notwendigen Rechtsmittels gegen das Straferkenntnis, wird der AN nicht als Bote, sondern als bevollmächtigter Stellvertreter des AG tätig, weshalb ein allfälliges Verschulden des AN dem AG zuzurechnen ist.