AuslBG § 18 Abs 12, § 32a
AÜG § 4 Abs 2
1. Während bei einer Entsendung von AN im Zuge der Erbringung einer Dienstleistung (hier: durch ein slowakisches Unternehmen) grundsätzlich kein Zugang zum Arbeitsmarkt des Zielstaates (hier: Österreich) angestrebt wird, handelt es sich bei der Arbeitskräfteüberlassung zwar auch um eine Dienstleistung des Unternehmens, ihr Gegenstand besteht aber gerade darin, dem Arbeitsmarkt des Zielstaates Arbeitskräfte zuzuführen. Eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit bei der Dienstleistung "Arbeitskräfteüberlassung" ist daher im Hinblick auf die zulässige Einschränkung der AN-Freizügigkeit nach den Übergangsbestimmungen beim EU-Beitritt der Slowakei ebenfalls zulässig.