ABGB § 1162c
GewO 1859: § 82a
Tatbestände, die sich nicht als taugliche Auflösungsgründe erwiesen haben (hier: ständig verspätete Lohnzahlungen, die der AN in der Vergangenheit aber nicht beanstandet hat), müssen für die Beurteilung eines allfälligen Mitverschuldens des AG außer Betracht bleiben. Die Mitverschuldensregel des § 1162c ABGB kann bei ungerechtfertigter vorzeitiger Auflösung nur dort greifen, wo der Erklärungsemfänger ein Verhalten gesetzt hat, das zusätzlich bzw unabhängig von dem für die vorzeitige Auflösung nicht ausreichenden Verhalten für die Auflösung kausal iSd Verursachung eines Informationsmangels des die Auflösung unberechtigt Erklärenden war. Die "Kausalität" des Verhaltens ist dabei auf die Auflösungserklärung zu beziehen.