Erstmals hat der OGH klargestellt, dass eine nach § 148j Abs 2 BSVG bei Antritt einer Erwerbsunfähigkeitspension abgefundene bäuerliche Betriebsrente bei der Bemessung der Ausgleichszulage als Einkommen des Versicherten zu berücksichtigen ist und insofern die Höhe des Ausgleichszulagenanspruchs verringert. Ebenso wie eine laufende Betriebsrente Einkommen des Versicherten darstellt, ist auch eine abgefundene Betriebsrente für die gesamte Zeit ihrer Kapitalisierung als Nettoeinkommen zu berücksichtigen. OGH 12. 5. 2009, 10 ObS 8/09p.