Im Zusammenhang mit der Umstellung auf Pensionsauszahlung im Nachhinein durch das StruktAnpG 1996, BGBl 1996/201, wurde durch eine Vorschusszahlung in Höhe der Pension für Dezember 1996 die Pensionsleistung im Sterbemonat vorab pauschaliert abgegolten, sodass diesen "Altpensionisten" (dh Begründung des Pensionsanspruchs vor dem 31. 12. 1996) im Sterbemonat keine Pensionsleistung mehr gebührt. Dazu hat der OGH nun erstmals klargestellt, dass mangels Anspruchs auf eine Pensionsleistung im Sterbemonat auch keine Sonderzahlung zur Pension gebührt, wenn der Tod eines solchen Pensionisten in den April bzw September fällt. OGH 12. 5. 2009, 10 ObS 2/09f