Bisher hat in Österreich höchstgerichtliche Rsp zum Aufrechtbleiben des UV-Schutzes während einer Unterbrechung der geschützten Tätigkeit gefehlt. Nun hat der OGH erstmals klargestellt, dass bei einer Unterbrechung der versicherten Tätigkeit durch eine private Besorgung der UV-Schutz ausnahmsweise aufrechtbleiben kann, wenn die private Besorgung hinsichtlich ihrer Dauer und Art nach natürlicher Betrachtungsweise nur zu einer geringfügigen Unterbrechung der versicherten Tätigkeit führt, sodass sie letztlich noch als Teil der dienstlichen Tätigkeit angesehen werden kann (hier: ein Außendienstmitarbeiter verließ die in einem Kaffeehaus abgehaltene dienstliche Besprechung mit einem Kunden, um einem auf der Straße vorbeigehenden Bekannten seine defekte Armbanduhr zur Reparatur auszuhändigen - der auf dem Weg zum Ausgang des Kaffeehauses erfolgte Sturz wurde als Arbeitsunfall iSd § 175 ASVG qualifiziert). OGH 16. 6. 2009, 10 ObS 98/09y.