Zwar ist es stRsp des OGH, dass der Ersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger grundsätzlich mit der Lohnfortzahlung auf den DG übergeht (vgl zB OGH 24. 3. 1994, 2 Ob 21/94 RdW 1994, 243). Kann der Schädiger aber nicht festgestellt werden, hat der DG keinen Ersatzanspruch für die geleistete Lohnfortzahlung nach dem Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz (VOEG) gegen den Fachverband der Versicherungsunternehmungen, weil der Gesetzgeber den Kreis der anspruchsberechtigten Personen ausdrücklich auf das Verkehrsopfer bzw seine Hinterbliebenen beschränk hat.OGH 10. 6. 2009, 2 Ob 6/09k.