Im Rahmen eines Kündigungsanfechtungsverfahrens hat der OGH erstmals ausdrücklich klargestellt, dass den AG grundsätzlich keine Verpflichtung trifft, die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung des AN konzernweit zu prüfen bzw für die Weiterbeschäftigung des betroffenen AN in einem anderen Konzernbetrieb "zu sorgen". Eine derartige "konzernweite soziale Gestaltungspflicht" trifft den AG nur im Falle eines "konzernbezogenen Arbeitsverhältnisses", etwa wenn der AN ausdrücklich dazu eingestellt wurde, um in verschiedenen Betrieben des Konzerns tätig zu werden. OGH 29. 6. 2009, 9 ObA 34/08b.