BVergG §§ 131, 132 Abs 2
Eine Zuschlagsentscheidung hat - bei sonstiger Nichtigkeit - jedenfalls die Formvorgaben des § 131 vierter Satz BVergG 2006 zu erfüllen. Insb ist eine Zuschlagsentscheidung zu begründen.
VwGH 22. 4. 2009, 2009/04/0081
BVergG §§ 131, 132 Abs 2
Eine Zuschlagsentscheidung hat - bei sonstiger Nichtigkeit - jedenfalls die Formvorgaben des § 131 vierter Satz BVergG 2006 zu erfüllen. Insb ist eine Zuschlagsentscheidung zu begründen.
VwGH 22. 4. 2009, 2009/04/0081