BVergG § 25 Abs 3, § 103 Abs 6
Im nicht offenen Verfahren nach vorheriger Bekanntmachung sind sowohl eine Höchstzahl an einzuladenden Unternehmern als auch entsprechende Auswahlkriterien vom Auftraggeber festzulegen.
BVergG § 25 Abs 3, § 103 Abs 6
Im nicht offenen Verfahren nach vorheriger Bekanntmachung sind sowohl eine Höchstzahl an einzuladenden Unternehmern als auch entsprechende Auswahlkriterien vom Auftraggeber festzulegen.