vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anwendungsbereich des Art 23 EuGVVO

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2009/520RdW 2009, 530 Heft 8 v. 17.8.2009

EuGVVO: Art 23

JN § 104

Der Anwendungsbereich des Art 23 EuGVVO [VO (EG) 44/2001 , Vereinbarung über die Zuständigkeit] ist jedenfalls dann eröffnet, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung kein reiner Inlandsfall vorliegt. Im vorliegenden Fall hatte - selbst abgesehen von der Vereinbarung der ausschließlichen Zuständigkeit eines deutschen Gerichts - der Vertrag, auf den sich die Gerichtsstandsvereinbarung bezieht, Leistungen im Ausland (aus Sicht des bei Klageerhebung gemeinsamen Sitzstaats) zum Gegenstand, es ist daher nicht zu prüfen, ob bei Zutreffen des Standpunkts des Klägers die internationale Unzuständigkeit der österreichischen Gerichte nicht schon aus § 104 JN abzuleiten wäre, in dessen Anwendungsbereich auch die Vereinbarung der (internationalen) Zuständigkeit ausländischer Gerichte fällt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte