Erste Rsp zum Irreführungsverbot der mit 1. 1. 2007 in Kraft getretenen Vorschriften des Firmenbildungsrechts
UGB § 18
Die Firma "Sun Services GmbH" kann nicht für ein Unternehmensberatungsunternehmen in das Firmenbuch eingetragen werden. Zwar ist die Kennzeichnungsfähigkeit zu bejahen, weil das Unternehmen individualisiert werden kann. Der Firma mangelt es aber bereits an der Unterscheidungskraft. Die beiden englischsprachigen Begriffe "Sun" und "Services" sind in der deutschen Sprache allgemein verständlich, sodass von den durchschnittlich angesprochenen Verkehrskreisen diese Firma nicht als Fantasiefirma eingestuft werden wird. Somit ist der Terminus "Services" als Gattungsbezeichnung anzusehen, dem auch nach deutscher Auffassung keine Unterscheidungsfähigkeit zuzusprechen wäre (vgl "Leasing-Partner" oder "Video-Rent"). Der Begriff "Sun" als weiterer Bestandteil der Firma neben "Services" würde wohl - trotz Bekanntheit des Sonnen-Logos der G-Gruppe in Deutschland - auch dort nicht ausreichen, dieser Firma einen individualisierbaren Herkunftshinweis zu geben.