ABGB § 1295 Abs 2
MaklerG § 3 Abs 2, § 4 Abs 2, § 14 Abs 2, § 18
Da der Auftraggeber aufgrund der zwingenden Bestimmung des § 4 Abs 2 MaklerG nicht verpflichtet ist, das angebahnte Geschäft zu schließen (Grundsatz der Abschlussfreiheit), darf der Immobilienmakler mit dem Auftraggeber auch keine sonstigen, die Abschlussfreiheit einschränkenden Pflichten vereinbaren, deren Verletzung nach allgemeinen Regeln Schadenersatzfolgen nach sich ziehen würde. Der Makler kann gegen den Auftraggeber daher keine Schadenersatzansprüche geltend machen, wenn er den befristeten Alleinvermittlungsauftrag vorzeitig mit der Begründung aufgelöst hat, der Auftraggeber habe bei dem erst zu errichtenden Wohnungseigentumsobjekt letztlich einen anderen Architekten beauftragt und einen anderen Kaufpreis verlangt, als ursprünglich vereinbart war: In der Nichtbeachtung dieser dem Grundsatz der Abschlussfreiheit zuwiderlaufenden Vereinbarungen durch den Auftraggeber kann keine Verletzung der Verpflichtung des Auftraggebers liegen, den Makler redlich zu unterstützen.