UGB §§ 277 ff, 283
Zwangsstrafen zur Erzwingung der Offenlegungspflichten gem §§ 277 ff UGB sind von Amts wegen zu verhängen. Die Einleitung des Zwangsstrafenverfahrens und die Verhängung der Zwangsstrafe kann nur angeregt werden; der Anreger genießt aber keine Parteistellung.