Bei der Anwendung des GesAusG bereitet es bekanntlich Schwierigkeiten, dass der Ausschluss auf den Hauptgesellschafter, der zumindest mit 90 % beteiligt sein muss, zu erfolgen hat; ist die Beteiligung des Hauptgesellschafters auf verbundene Unternehmen aufgeteilt, so muss diese Verbindung bereits im letzten Jahr vor der Beschlussfassung durchgehend bestanden haben (§ 1 Abs 3 GesAusG). Ein partieller Ausschluss ist daher nur über Umwege möglich.