In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hat der OGH klargestellt, dass die Nichtvorlage von Jahresabschlüssen beim Firmenbuchgericht einen Wettbewerbsverstoß gem § 1 UWG darstellt. Durch die in der EO vorgesehenen Beugemittel drohen säumigen Unternehmern somit noch drastischere Sanktionen als die in § 283 UGB vorgesehenen Zwangsstrafen. Der vorliegende Beitrag analysiert die Auswirkungen dieser Entscheidung auf die Praxis.