Das Recht auf ein (außerhalb eines Arbeitsverhältnisses) als Auftragsarbeit entworfenes und erstelltes Gemeinschaftsgeschmacksmuster steht nicht dem Auftraggeber, sondern dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu. Dabei kommt auch eine Übertragung des Rechts per Vertrag in Betracht. EuGH 2. 7. 2009, C-32/08 , FEIA.