Das Recht, bei Verdacht von Schutzverletzungen durch bestimmte ein- bzw ausgeführte Waren ein Tätigwerden nicht nur der Zollbehörden jenes Mitgliedstaats zu beantragen, in dem der Antrag gestellt wird, sondern auch der Zollbehörden eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, steht nicht nur dem Rechtsinhaber einer Gemeinschaftsmarke, sondern auch dem Inhaber einer international registrierten Marke zu. EuGH 2. 7. 2009, C-302/08 , Zino Davidoff.