Wird im Rahmen der Medienbeobachtung im Laufe eines Datenerfassungsverfahrens ein aus elf Wörtern bestehender Auszug eines Zeitungsartikels (5 Wörter vor und 5 Wörter nach dem jeweiligen von den Kunden vorgegebenen Suchwort) gespeichert und ausgedruckt, kann dies unter den Begriff der - dem Urheber vorbehaltenen - teilweisen Vervielfältigung iSv Art 2 RL 2001/29/EG fallen, wenn die so wiedergegebenen Bestandteile die eigene geistige Schöpfung durch den Urheber zum Ausdruck bringen; dies ist vom nationalen Gericht zu prüfen. Das Ausdrucken des aus elf Wörtern bestehenden Auszugs, das im Laufe dieses Datenerfassungsverfahrens erfolgt, erfüllt nicht die Voraussetzung der Flüchtigkeit iSv Art 5 Abs 1 RL 2001/29/EG . Das Datenerfassungsverfahren darf daher nicht ohne die Zustimmung der Inhaber der betreffenden Urheberrechte durchgeführt werden. EuGH 16. 7. 2009, C-5/08 , Infopaq International.