EuGVVO: Art 5 Nr 3
RL 93/13/EWG : Art 7
Bildet eine unerlaubte Handlung bzw Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens, kann eine Person mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nach Art 5 Nr 3 EuGVVO [VO (EG) 44/2001 ] in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Der Begriff des schädigenden Ereignisses in Art 5 Nr 3 EuGVVO ist weit zu verstehen; er erfasst im Bereich des Verbraucherschutzes ua Angriffe auf die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats durch die Verwendung missbräuchlicher Klauseln, deren Verhinderung die Aufgabe von klagebefugten Verbänden ist.