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Das Vorstandsmitglied als arbeitnehmerähnliche Person

ArbeitsrechtRA Dr. Ingrid KorenjakRdW 2009/451RdW 2009, 475 Heft 7 v. 16.7.2009

In Zeiten wirtschaftlicher Anspannung werden Verträge von Managern genauer geprüft. Da diese Verträge am Schnittpunkt zwischen Gesellschafts- und Arbeitsrecht liegen, ergeben sich Reibungspunkte zum System der Abfertigung,11Mit 1. 1. 2008 ist das neue Betriebliche Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz (BMSVG) in Kraft getreten. Der Geltungsbereich umfasst auch Vorstandsmitglieder von AG und Sparkassen. zum Insolvenz-Entgelt,22OGH 16. 1. 2008, 8 ObS 27/07i, ecolex 2008, 565. zu den Abfindungsvereinbarungen33OGH 11. 6. 2008, 7 Ob 58/08t, GeS 2008/9, 356 (Schober/Kapsch) = WBl 2008, 599 (U. Torggler). ("Golden Handshakes") und zu Koppelungsklauseln.44OGH 27. 2. 2008, 3 Ob 251/07v. In diesem Kontext hielt der OGH fest, dass der Kläger (Vorstand) ein arbeitnehmerähnliches Dienstverhältnis behaupten und beweisen hätte müssen, dh ein solches ist für Vorstände nicht per se ausgeschlossen. Das Verständnis der "Arbeitnehmerähnlichkeit" ist in der Praxis kaum einzufassen, nämlich wo sie beginnt bzw endet. Dieser Beitrag beleuchtet die geforderte Arbeitnehmerähnlichkeit für die Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichts (ASG).

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