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Beginn der Frist für Prüfungsklage

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2009/449RdW 2009, 474 Heft 7 v. 16.7.2009

KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 110, 171

ZPO §§ 124, 426 Abs 1 zweiter Satz

Hat der - in der Prüfungstagsatzung anwesende - Masseverwalter auf die Zustellung einer schriftlichen Beschlussausfertigung des mündlich verkündeten Fristbestimmungsbeschlusses nach § 110 Abs 4 KO nicht verzichtet, so beginnt - mangels anderer Anordnung durch das Konkursgericht - für ihn die Frist zur Erhebung der Prüfungsklage nach § 110 KO nicht bereits mit der mündlichen Beschlussverkündung in der Tagsatzung zu laufen, sondern mit der Zustellung.

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