AngG § 39
ABGB § 1163
1. Verwendet der (ehemalige) AG im Dienstzeugnis die Formulierung, der AN habe alle ihm übertragenen Aufgaben "zur vollen Zufriedenheit" erledigt, verstößt er gegen das Erschwerungsverbot; in der Praxis ist es nämlich üblich, die Wendung "zur vollsten Zufriedenheit" - trotz ihrer sprachlichen Unrichtigkeit - zu gebrauchen.