B-KUVG: § 90
ASVG § 175 Abs 2 Z 1
In einem Mehrparteienhaus mit mehreren Mietwohnungen beginnt der unter Unfallversicherungsschutz stehende Arbeitsweg nicht erst mit dem Durchschreiten der Außenfront des Wohnhauses (idR Haustor bzw Garagentor), sondern bereits mit dem Verlassen der Wohnung. Hat daher ein DN auf dem Weg zur Arbeit seine Wohnung verlassen und kommt im Stiegenhaus des Mehrparteienhauses zu Sturz, handelt es sich dabei um einen geschützten Wegunfall.