GmbHG § 93 Abs 5
Auch ein Anspruch der Gesellschaft gegen den Haftpflichtversicherer oder eine Deckungszusage des Haftpflichtversicherers stellt ein Vermögen iSd § 93 Abs 5 GmbHG (Nachtragsliquidation) dar, das der Vollbeendigung der Gesellschaft entgegensteht.