Erste höchstgerichtliche Leitlinien zu Anforderungen an Werbeaussagen beim Vertrieb von Kapitalanlagen
UWG § 2
Eine Werbung für Anlageprodukte kann auch dann irreführend sein, wenn sie nicht im logischen Widerspruch zum Kapitalmarktprospekt steht. Die Irreführungseignung ist dabei nach allgemeinem Lauterkeitsrecht zu prüfen; ein formaler Hinweis auf den Prospekt genügt nicht, um eine sonst bestehende Irreführungseignung zu beseitigen. Umgekehrt muss nicht jeder Risikohinweis des Prospekts in eine Werbung aufgenommen werden; ob dies erforderlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.