AktG § 126 Abs 3
GmbHG § 16 Abs 2
Nach § 16 Abs 2 GmbHG kann ein Fremdgeschäftsführer, für dessen Abberufung sich keine Gesellschaftermehrheit findet, aus einem wichtigen Grund mithilfe des Gerichts abberufen werden, insb wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Während die grobe Pflichtverletzung ein grobes Verschulden voraussetzt, ist die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung verschuldensunabhängig zu beurteilen. Im Allgemeinen ist ein wichtiger Grund für die Abberufung dann gegeben, wenn die Umstände das Verbleiben des Geschäftsführers unzumutbar machen.