AußStrG § 2
FBG § 10 Abs 2
Auch nach Inkrafttreten des AußStrG BGBl I 2003/111 ist daran festzuhalten, dass im Fall einer Anregung zum amtswegigen Vorgehen (hier: durch die selbstständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin) nach § 10 Abs 2 FBG die Ablehnung der Löschung (hier: einer Gesellschafterin) nicht angefochten werden kann.