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ÖNorm B 2110: Verlängerung der Leistungsfrist

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2009/363RdW 2009, 405 Heft 6 v. 17.6.2009

ABGB § 1168 Abs 1

ÖNorm B 2110: Pkt 5.24.4., Pkt 5.34.2.

Keine Bedenken bestehen gegen die Auffassung, bei § 1168 Abs 1 ABGB handle es sich um eine dispositive Norm, der die speziellere (vertragliche) Regelung in der vereinbarten ÖNorm B 2110 vorgehe.

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