ABGB § 1168 Abs 1
ÖNorm B 2110: Pkt 5.24.4., Pkt 5.34.2.
Keine Bedenken bestehen gegen die Auffassung, bei § 1168 Abs 1 ABGB handle es sich um eine dispositive Norm, der die speziellere (vertragliche) Regelung in der vereinbarten ÖNorm B 2110 vorgehe.