Liegt das Netz eines Verteilungsnetzbetreibers in mehreren Gemeinden/Ländern, so verursacht dies nicht das Entstehen gleich mehrerer Gebrauchsabgabenverpflichtungen. Zwecks Gleichbehandlung aller Endverbraucher muss der nach § 25 Abs 9 ElWOG zentrale Ansatzpunkt für die Ermittlung der Netznutzungsentgelte für Verbraucher, nämlich der Netzanschlusspunkt, auch für die Beurteilung der Verwirklichung eines Gebrauchsabgabentatbestands gelten.